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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 DER


IPS-GmbH

1.) Geltungsbereich:
Diese AGB gelten für sämtliche von der IPS-GmbH Informationstechnik (im Folgenden: AN) erbrachten Leistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (AG) werden hiermit ausgeschlossen.


2.) Leistungsumfang:
Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend.
Der Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem Angebot, Änderungen und Ergänzungen des Angebotes durch den AG sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.
Die Auswahl der Hardwarekomponenten sowie die Erstellung der Software er- folgt nach dem vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Für falsche und unvollständige Angaben bzgl. vorhandenen Schnittstellen haftet der AG. Mit Erteilung des Auftrages bestätigt der AG, dem AN sämtliche Informationen, die zur Kalkulation des Angebotes notwendig sind, zur Verfügung gestellt zu haben. Nachträgliche Änderungswünsche oder Änderungen in den Vorgaben führen zu einer angemessenen Anpassung des Entgelts.
Die im Leistungsumfang enthaltenen Hardwarekomponenten werden vom AN zugekauft und assembliert. Im Falle einer Erhöhung der Herstellerpreise ist der AN berechtigt, die Verkaufspreise nach Maßgabe der ursprünglichen Kalkulation ebenfalls entsprechend zu erhöhen.
Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises sind mit dem vereinbarten Preis die vereinbarten Leistungen abgegolten. Eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs führt zu einer entsprechenden Änderung des Pauschalpreises.
Im Falle der Vereinbarung von Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach den vom AN angefertigten Arbeitsscheinen. Werden Leistungen notwendig, für welche keine Einheitspreise vereinbart wurden, sind diese Einheitspreise auf Basis der Kalkulation des Angebotes zu ermitteln.
Sind im Leistungsumfang Standardprogramme enthalten, so bestätigt der Auftraggeber mit Erteilung des Auftrages die Kenntnis des Leistungsumfangs des jeweiligen Programms.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.


3.) Leistungsstörungen:
Sollte sich bei Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich als auch rechtlich nicht möglich ist, ist der AN verpflichtet, diesen Umstanden dem AG umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages vom AG zu vertreten und schafft der AG nicht binnen angemessener Frist Abhilfe, so ist der AN berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. In diesem Fall sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen des AN jedenfalls abzugelten, ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt.

Gerät der AN mit der Erfüllung des Auftrages in Verzug, so hat der AG dem AN schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei der AN dann, wenn der Verzug nicht von ihm verschuldet ist, Anspruch auf Abgeltung der bereits erbrachten Leistungen hat.

Weigert sich der AG, vom AN ordnungsgemäß angebotene Leistungen abzunehmen, berührt dies den Anspruch des AN auf Abgeltung seiner Leistungen nicht.

4.) Abrechnung:
Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist der AN zur Legung monatlicher Teilrechnungen nach Maßgabe des Leistungsfortschritts berechtigt. Rechnungen des AN sind mangels abweichender Vereinbarung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel oder Fehlmengen zurückzuhalten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER
IPS-GmbH

5.) Urheberrecht und Nutzung:
Alle Urheberrechte an den gelieferten Programmen, Dokumentationen und dergleichen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber ist lediglich berechtigt, die Software im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zu eigenen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe dieses Nutzungsrechts ist dem AG mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ausdrücklich untersagt.
Der AG ist berechtigt, für Sicherungszwecke Kopien der Softwaren anzufertigen.

6.) Gewährleistung und Haftung:
Der AN leistet Gewähr dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Übernahme die ausdrücklich zugesicherten und stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften erfüllen.
Der AG ist bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche verpflichtet, auftretende Mängel sofort schriftlich dem AN anzuzeigen.
Bei vorhandenen Mängeln kann der AG nur Verbesserung verlangen, die vom AN in angemessener Frist durchzuführen ist, wobei der AG dem AN die zur Feststellung und Behebung des Mangels erforderlichen Unterstützungsmaßnah- men zu leisten hat.
Werden seitens des AG Mängel gerügt, die nicht vorliegen, so ist der AG zum Ersatz der mit der versuchten Mängelbehebung verbundenen Kosten verpflichtet. Der AN haftet nur für Schäden, die er nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Der AN haftet nicht für entgangenen Gewinn, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem AG.


7.) Schlussbestimmungen:
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen. Für sämtliche Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des AN vereinbart.

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